Die Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Stiftergemeinschaft Justinuskirche". Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main-Höchst.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein unterstützt die Restaurierung der St. Justinuskirche in Frankfurt/M.-Höchst und ihrer Ausstattung. Er will das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung und Pflege dieser Kirche verstärken. Die unter Denkmalschutz stehende Justinuskirche ist eine der ältesten deutschen Kirchen und das älteste erhaltene Bauwerk in Frankfurt. Neben ihrer geschichtlichen Bedeutung ist sie mit ihren karolingischen und gotischen Bauelementen sowie ihrer reichen Innenausstattung aus vielen Jahrhunderten ein bedeutendes Kulturdenkmal, dem nationale Bedeutung zukommt.

2. Die Verwirklichung dieses Zweckes soll insbesondere durch

  • a) Veranstaltungen, zum Beispiel Kirchenführungen und Konzerte
  • b) Publikationen, wie zum Beispiel schriftliche Erläuterungen zur Kirche und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Kirchengeschichte
  • c) die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung von Restaurierungsmaßnahmen

herbei geführt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.

2. Es darf keine Person und kein Vorhaben durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder beim· Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirchengemeinde Frankfurt/M.-Höchst mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Justinuskirche zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Geschäftsjahr, Beitrag

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Der Jahresbeitrag beträgt € 20 und ist im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten. Über Veränderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann mit einzelnen Gruppen von Mitgliedern höhere Beiträge vereinbaren.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

1. durch Tod oder durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen

Person oder Personenvereinigung;

2. durch Austritt aus dem Verein. Er ist dem Vorstand schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären;

3. durch Ausschließung

  • a) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Jahre im Rückstand ist;
  • b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Kuratorium

3. Vorstand

4. Beirat

5. Kassenprüfer

Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassenwartes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt die nach dieser Satzung erforderlichen Wahlen vor. Die Wahlentscheidungen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Ist nur eine Person zu wählen, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt; gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Die Wahl durch Akklamation ist zulässig. Schriftliche Wahl findet statt, wenn ein Mitglied es verlangt.

4. Die Amtszeit der zu wählenden Funktionsträger beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen (Datum des Poststempels) mit Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß ergangen ist. Zulässig ist auch eine fristgerechte Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt angegebene E-Mail-Adresse.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Vorsitzenden des Vorstands unterschrieben wird.

8. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung

  • a) mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen oder
  • b) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins vorschlägt.
  • c) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn die zugrunde liegenden Anträge in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden.

 

§ 8 Kuratorium

1. Das Kuratorium, dem mindestens 6 Mitglieder angehören, setzt sich wie folgt zusammen:

  • a) der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main
  • b) der Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde Frankfurt/M.-Höchst
  • c) ein Vertreter des Landes Hessen
  • d) eine leitende Persönlichkeit der Betreibergesellschaft des Industrieparks Höchst oder eines der dort ansässigen Unternehmen
  • e) ein Vertreter der Höchster Pfarrgemeinde St. Josef, der vom Pfarrgemeinderat St. Josef entsandt wird
  • f) drei weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden können
  • g) weitere Mitglieder können vom Kuratorium gewählt werden

2. Nimmt eines der in Ziffer 1 a) bis e) genannten Mitglieder die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht an, so kann das Kuratorium ein anderes Mitglied wählen. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so entscheidet das für die Wahl zuständige Gremium über die Nachwahl und wählt gegebenenfalls ein anderes Mitglied. Das Ausscheiden aus dem Kuratorium ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich anzuzeigen.

3. Die Wahlzeit der gewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

1. Die Aufgabe der Kuratoriumsmitglieder besteht vordringlich darin, sich persönlich und öffentlich dafür einzusetzen, daß

  • a) die Zielsetzungen des Vereins verbreitet werden und
  • b) Spenden zur Erreichung des Vereinszwecks gesammelt werden.
  • 2. Das Kuratorium entscheidet über
  • a) die Gestaltung der Kooperation des Vereins mit den zuständigen Stellen zur Erreichung des Vereinszwecks;
  • b) Vorschläge des Vereins zur Gestaltung und Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen an der Justinuskirche;
  • c) die Zuführung von Mitteln aus dem Vereinsvermögen für die Justinuskirche;
  • d) publizistische Maßnahmen und Spendensammelaktionen

und berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Alle Maßnahmen erfolgen im Einvernehmen mit den kirchlicherseits zuständigen Stellen.

3. Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Nachwahl innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Kuratoriumssitzungen und Beschlussfassungen

1. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Kuratoriumssitzungen ein und leitet sie. Die geschäftsmäßige Vorbereitung und Betreuung der Kuratoriumssitzungen und die Durchführung der Kuratoriumsbeschlüsse obliegen dem Vorstand des Vereins. Vorschläge für die Entscheidungen des Kuratoriums sollen vom Vorstand des Vereins unterbreitet werden.

2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Einladungen zur Kuratoriumssitzung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen (Datum des Poststempels) und der Angabe der Tagesordnung ergangen sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Ein Kuratoriumsmitglied kann im Verhinderungsfall einen stimmberechtigten Vertreter entsenden.

4. Die bei der Sitzung anwesenden oder vertretenen Kuratoriumsmitglieder können mit der Mehrheit ihrer Stimmen die Tagesordnung ergänzen. Im Falle der Beschlussfassung zu einem in der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommenen Punkt haben nicht anwesende und nicht vertretende Kuratoriumsmitglieder die Möglichkeit, ihre Stimme hierzu binnen 14 Tagen schriftlich abzugeben.

5. Es wird eine Niederschrift über die Sitzung angefertigt, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums unterzeichnet wird

6. Bedarf die Führung der laufenden Geschäfte eines Beschlusses des Kuratoriums, kann nach Entscheidung des Kuratoriumsvorsitzenden eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden. Der Kuratoriumsvorsitzende schildert den Mitgliedern des Kuratoriums die Sachlage schriftlich und fordert sie unter Fristsetzung zur schriftlichen Stimmabgabe auf. Die Frist zwischen dem Versenden der Aufforderung und dem Absenden der Antwort (jeweils Datum des Poststempels) soll wenigstens 14 Tage betragen. Eine telefonische Antwort ist zur Fristwahrung möglich, aber unverzüglich schriftlich nachzuholen. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis Fristablauf eingegangenen Stimmen gefasst.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die laufenden Geschäfte.

2. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Über jede Vorstandssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Vorsitzenden unterschrieben wird.

4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und führt Zahlungen für den Verein nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse aus.

 

§ 13 Beirat

1. Dem Beirat gehören bis zu 9 mit den Problemen der Erhaltung der Justinuskirche vertraute und sachverständige Persönlichkeiten an: Hierzu zählen:

  • a) der Leiter des Referats Denkmalpflege der Stadt Frankfurt am Main
  • b) der Vorsitzende der Stiftergemeinschaft Justinuskirche
  • c) der Diözesankonservator
  • d) der Vorsitzende der Bürgervereinigung Höchster Altstadt
  • e) der Vorsitzende des Vereins für Geschichte und Altertumskunde
  • f) bis zu vier weitere Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Nimmt eine der in Ziffer 1 a) bis e) genannten Personen die Mitgliedschaft im Beirat nicht an, so kann das Kuratorium an seiner Stelle ein anderes Mitglied wählen. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so kann das Gremium eine Nachwahl durchführen, das dieses Mitglied gewählt hatte.

3. Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Aufgaben des Beirats

1. Der Beirat berät das Kuratorium in den die Justinuskirche betreffenden Sachfragen und erarbeitet die für die Arbeit des Kuratoriums benötigten Stellungnahmen und fachlichen Hinweise.

2. Der Beirat tagt zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich und auf Verlangen des Kuratoriums, wenn Sachfragen anliegen, die in die Zuständigkeit des Beirates fallen.

3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Sie berichten dem Kuratorium über Verlauf der Arbeiten an der Justinuskirche und Planungen aus fachlicher Sicht.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie überprüfen die Kassenführung und den Jahresabschluss sowie die Vermögensverwaltung durch den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium Bericht. Vorstand und Kassenwart haben die Überprüfungshandlungen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Frankfurt, den 6. Mai 2008

(ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2014)